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§ 1 Name, Sitz,
Zweck, Gegenstand, Geschäftsjahr
(1) Die Genossenschaft führt die Firma
eingetragene Genossenschaft*) / eG*).
(2) Die Genossenschaft hat ihren Sitz in
(3) Zweck der Genossenschaft ist die Förderung ihrer
Mitglieder vorrangig durch eine gute, sichere und sozial verantwortbare
Wohnungsversorgung.
(4) Die Genossenschaft kann Bauten in allen Rechts- und
Nutzungsformen bewirt-schaften, errichten, erwerben, veräußern und betreuen;
sie kann alle im Bereich der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft, des Städtebaus
und der Infrastruktur anfallenden Aufgaben übernehmen. Hierzu gehören
Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen, Läden und Räume für
Gewerbebetriebe, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Einrichtungen und
Dienstleistungen.
(5) *) Beteiligungen sind zulässig.
(6) Geschäfte mit Nichtmitgliedern sind zulässig/nicht
zulässig*).
(7) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste
Geschäftsjahr beginnt mit der Eintragung der Genossenschaft und endet mit
Ablauf des Kalenderjahres*).
§ 2 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder können werden
a) natürliche Personen,
b) Personengesellschaften sowie juristische Personen des
privaten oder öffentlichen Rechts.
(2) Über die Zulassung des Beitritts zur Genossenschaft
beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 3 Geschäftsanteil,
Zahlungen
(1) Der Geschäftsanteil beträgt ______ EUR.
(2) Für den Erwerb der Mitgliedschaft ist jedes Mitglied
verpflichtet, _____ Anteile zu übernehmen. Jedes Mitglied, dem eine Wohnung*) /
ein Platz in einem _____ Heim*) oder Geschäftsraum*) überlassen wird oder
überlassen worden ist, hat einen angemessenen Beitrag zur Aufbringung der
Eigenleistung durch Übernahme weiterer Geschäftsanteile nach Maßgabe der als
Bestandteil der Satzung beigefügten Anlage zu übernehmen. Diese Anteile sind
Pflichtanteile.
Jeder Pflichtanteil ist sofort einzuzahlen.
(3) Über die Geschäftsanteile gemäß Abs. 2 hinaus können
die Mitglieder weitere Anteile übernehmen, wenn die vorhergehenden Anteile bis
auf den zuletzt übernommenen voll eingezahlt sind und die Mitgliederversammlung
die Übernahme zugelassen hat.
Jeder der weiteren Geschäftsanteile ist sofort
einzuzahlen.
§ 4 Wohnliche
Versorgung der Mitglieder
(1) Die Nutzung einer Genossenschaftswohnung sowie der
Erwerb eines Eigenheimes*) oder einer Wohnung in der Rechtsform des
Wohnungseigentums bzw. Dauerwohnrechts nach Wohnungseigentumsgesetz*) stehen
ebenso wie die Inanspruchnahme von Betreuungs-*) / Dienstleistungen*)
ausschließlich*) / in erster Linie*) Mitgliedern der Genossenschaft zu. Ein
Anspruch des einzelnen Mitgliedes kann aus dieser Bestimmung nicht abgeleitet
werden.
(2) Die Überlassung einer Genossenschaftswohnung
begründet grundsätzlich ein dauerndes Nutzungsrecht des Mitgliedes. Das
Nutzungsverhältnis an einer Genossenschaftswohnung kann während des Bestehens
der Mitgliedschaft nur unter den im Nutzungsvertrag festgesetzten Bedingungen
aufgehoben werden.
§ 5 Kündigung
(1) Das Mitglied kann seine Mitgliedschaft zum Schluss
eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von _____ Jahren schriftlich
kündigen.
(2) Das Mitglied kann die Beteiligung mit einem oder
mehreren seiner weiteren Geschäftsanteile i. S. von § 3 Abs. 3 zum Schluss
eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von ______ Jahren
schriftlich kündigen.
§ 6 Übertragung des
Geschäftsguthabens
Ein Mitglied kann sein Geschäftsguthaben ganz oder
teilweise einem anderen nach Maßgabe von § 76 Abs. 1 GenG mit Zustimmung des
Vorstandes übertragen.
§ 7 Ausschluss
(1) Ein Mitglied kann zum Schluss des Geschäftsjahres aus
der Genossenschaft ausgeschlossen werden,
a) wenn es durch ein genossenschaftswidriges Verhalten
schuldhaft oder unzumutbar das Ansehen oder die wirtschaftlichen Belange der
Genossenschaft oder ihrer Mitglieder schädigt oder zu schädigen versucht,
b) wenn es trotz schriftlicher Aufforderung unter
Androhung des Ausschlusses den satzungsmäßigen oder sonstigen der
Genossenschaft gegenüber bestehenden Verpflichtungen nicht nachkommt. Dies gilt
insbesondere dann, wenn die Gefahr einer erheblichen Beeinträchtigung der
Genossenschaft besteht,
c) wenn über sein Vermögen ein Antrag auf Eröffnung eines
Insolvenzverfahren gestellt worden ist,
d) wenn es unbekannt verzogen oder sein Aufenthalt länger
als _______ unbekannt ist,
(2) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem
auszuschließenden Mitglied ist vorher die Möglichkeit zu geben, sich zu dem
Ausschluss zu äußern.
(3) Der Ausschließungsbeschluss ist dem ausgeschlossenen
Mitglied unverzüglich vom Vorstand durch eingeschriebenen Brief (z. B.
Einwurfeinschreiben) mitzuteilen. Von dem Zeitpunkt der Absendung desselben
kann das ausgeschlossene Mitglied nicht mehr an der Mitgliederversammlung
teilnehmen.
(4) Gegen den Ausschluss kann innerhalb eines Monats nach
Zugang des Ausschließungsbeschlusses durch eingeschriebenen Brief (z. B.
Einwurfschreiben) an den Vorstand Berufung eingelegt werden. Über die Berufung
entscheidet die Mitgliederversammlung*) / der Aufsichtsrat*). Erst nach der
Entscheidung der Mitgliederversammlung*) / des Aufsichtsrats*) kann der
Ausschluss gerichtlich angefochten werden.
(5) Über den Ausschluss von Vorstandsmitgliedern und
Aufsichtsratsmitgliedern*) oder des Bevollmächtigten (§ 12)*) entscheidet die
Mitgliederversammlung.
§ 8
Auseinandersetzung
(1) Mit dem Ausgeschiedenen hat sich die Genossenschaft
nach Maßgabe von § 73 Abs. 1 und 2 GenG auseinanderzusetzen.
(2) Die Abtretung und die Verpfändung des
Auseinandersetzungsguthabens an Dritte sind unzulässig und der Genossenschaft
gegenüber unwirksam. Eine Aufrechnung des Auseinandersetzungsguthabens durch
das Mitglied gegen seine Verbindlichkeiten gegenüber der Genossenschaft ist
nicht gestattet. Der Vorstand kann Ausnahmen zulassen.
§ 9 Organe
(1) Die Genossenschaft hat als Organe
– den Vorstand
– den Aufsichtsrat*)
– die Mitgliederversammlung.
(2) *) Die Genossenschaft hat keinen Aufsichtsrat.
Die gesetzlichen Rechte und Pflichten des Aufsichtsrates
nimmt die Mitgliederversammlung wahr, soweit diese nach Gesetz und Satzung
nicht dem Bevollmächtigten (§ 12) zugewiesen sind.
§ 10 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern.
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung bestellt und
abberufen. Die Amtsdauer wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.
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*) Nichtzutreffendes bitte streichen
(2) Die Genossenschaft wird durch ein Vorstandsmitglied
in Gemeinschaft mit einem anderen Vorstandsmitglied vertreten.
(3) Der Vorstand führt die Genossenschaft in eigener
Verantwortung. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
In den nach Gesetz, Satzung oder Geschäftsordnung
vorgesehenen Fällen bedarf der Vorstand der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
Die Zustimmung kann für gleichartige Geschäfte generell erteilt werden.
§ 11 Aufsichtsrat
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei
Mitgliedern. Die Aufsichtsratsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für
die Dauer von … Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Aufsichtsrat wählt
aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
(2) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als
die Hälfte seiner von der Mitgliederversammlung gewählten Mitglieder bei der Beschlussfassung
anwesend ist.
(3) Der Aufsichtsrat überwacht die Leitung der
Genossenschaft, berät den Vorstand und berichtet der Mitgliederversammlung.
§ 12
Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des
Aufsichtsrats*) / vom Bevoll-mächtigten*) durch unmittelbare Benachrichtigung
sämtlicher Mitglieder schriftlich unter Beifügung der Tagesordnung einberufen.
Das gesetzliche Recht des Vorstandes auf Einberufung der Mitgliederversammlung
wird davon nicht berührt. Die Einladung muss mindestens zwei Wochen,
Ergänzungen und Änderungen der Tagesordnung müssen mindestens eine Woche vor
der Mitgliederversammlung erfolgen.
(2) Die Mitgliederversammlung wird von demjenigen, der
die Mitgliederversammlung einberufen hat, geleitet. Durch Beschluss kann die
Mitgliederversammlung den Vorsitz einem anderen Mitglied oder einem Vertreter
des Prüfungsverbandes übertragen.
(3) Die Mitgliederversammlung ist mit mindestens drei
anwesenden Mitgliedern beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit
der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht durch Gesetz oder Satzung eine
größere Mehrheit oder weitere Erfordernisse bestimmt sind.
(4) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmvollmacht ist
zulässig. Bevollmächtigte zur Ausübung des Stimmrechts können nur Mitglieder
sein.
(5) Die Mitgliederversammlung beschließt über die nach
dem Gesetz und der Satzung vorgesehenen Gegenstände, insbesondere über
– Feststellung des Jahresabschlusses (Bilanz und Gewinn-
und Verlustrechnung, Anhang), die Verwendung des Bilanzgewinnes sowie die
Deckung des Bilanzverlustes,
– alle Arten von Grundstücksgeschäften,
– Investitionen von mehr als _____ EUR oder
Dauerschuldverhältnisse mit einer jährlichen Belastung von mehr als _____ EUR,
– Festsetzung der Beschränkungen gemäß § 49 GenG,
– *) die Grundsätze für Nichtmitgliedergeschäfte nach
Vorlage des Vorstandes.
(6)*) Für die Entscheidung über die Zulassung des 21.
Mitgliedes sind in der Einladung zu dieser Mitgliederversammlung vorsorglich
Wahlen zum Aufsichtsrat sowie entsprechende Satzungsänderungen auf die
Tagesordnung zu setzen.
(7) Beschlüsse werden gem. § 47 GenG protokolliert.
§ 13 Bevollmächtigter
(1) Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte für
die Dauer von _____ Jahren einen Bevollmächtigten.
(2) Der Bevollmächtigte vertritt die Genossenschaft
gegenüber den Vorstandsmitgliedern gerichtlich und außergerichtlich. Er nimmt
auch das einem Aufsichtsrat zustehende Anfechtungsrecht gegen Beschlüsse der
Mitgliederversammlung gemäß § 51 Abs. 2 GenG wahr.
(3) Der Bevollmächtigte nimmt weiterhin die einem
Aufsichtsratsvorsitzenden gesetzlich zugewiesenen Aufgaben im Rahmen der
genossenschaftlichen Pflichtprüfung wahr.
§ 14 Nachschüsse,
Rücklagen, Gewinnverwendung, Verlustdeckung
(1) Die Mitglieder haben, auch im Falle der Insolvenz der
Genossenschaft, keine Nach-schüsse zu leisten.
(2) Es ist eine gesetzliche Rücklage zu bilden. Sie ist
ausschließlich zur Deckung eines aus der Bilanz sich ergebenden Verlustes
bestimmt.
Der gesetzlichen Rücklage sind mindestens 10 Prozent des
Jahresüberschusses abzüglich eines Verlustvortrages zuzuweisen, bis die
gesetzliche Rücklage 50 Prozent des Gesamtbetrages der in der Jahresbilanz
ausgewiesenen Verbindlichkeiten erreicht hat. Die gesetzliche Rücklage ist bei
der Aufstellung der Bilanz zu bilden.
(3) Im Übrigen können bei der Aufstellung des
Jahresabschlusses andere Ergebnisrück-lagen gebildet werden. Der Vorstand kann
unter Berücksichtigung von Abs. 2 bis zu 50 Prozent des Jahresüberschusses in
andere Ergebnisrücklagen einstellen.
(4) Der Bilanzgewinn kann unter die Mitglieder als
Gewinnanteil verteilt werden; er kann zur Bildung von anderen Ergebnisrücklagen
verwandt werden. Der Gewinnanteil soll _____ Prozent des Geschäftsguthabens
nicht übersteigen.
(5) Die Verteilung als Gewinnanteil erfolgt nach dem
Verhältnis der Geschäftsguthaben bei Beginn des Geschäftsjahres, für das der
Jahresabschluss aufgestellt ist.
(6) Wird ein Bilanzverlust ausgewiesen, so hat die
Mitgliederversammlung über die
durch Verminderung der Geschäftsguthaben oder Heranziehung
der gesetzlichen Rücklage zu beseitigen ist. Werden die Geschäftsguthaben zur
Verlustdeckung herangezogen, so wird der Verlustanteil nicht nach den
vorhandenen Geschäftsguthaben, sondern nach dem Verhältnis der satzungsmäßigen
Pflichtzahlungen bei Beginn des Geschäftsjahres, für das der Jahresabschluss
aufgestellt ist, berechnet, auch wenn diese noch rückständig sind.
§ 15 Prüfung
(1) Zwecks Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse
und der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung sind die Einrichtungen, die
Vermögenslage sowie die Geschäftsführung der Genossenschaft einschließlich der
Führung der Mitgliederliste für jedes zweite Geschäftsjahr zu prüfen.
(2) Der Vorstand kann den Prüfungsverband beauftragen,
die Prüfung nach Abs. 1 um die Prüfung des Jahresabschlusses unter Einbeziehung
der Buchführung zu erweitern. Hiervon unberührt bleibt das Recht der
Mitgliederversammlung, diese erweiterte Prüfung in Erfüllung ihrer Aufgaben
nach § 38 GenG zu veranlassen.
(3) *) Der Bevollmächtigte nimmt im Prüfungsverfahren die
im GenG bestimmten Rechte und Pflichten des Aufsichtsratsvorsitzenden wahr,
insbesondere
a) Entgegennahme der Anzeige des Beginns der Prüfung und
Unterrichtung der Mitglieder hierüber,
b) Entgegennahme wichtiger Prüfungsfeststellungen und
Unterrichtung der Mitglieder hierüber,
c) Einladung zur Prüfungsabschlusssitzung auf Verlangen
des Prüfers,
d) Entgegennahme des Prüfungsberichtes.
Den Inhalt des Prüfungsberichtes haben alle Mitglieder
der Genossenschaft zur Kenntnis zu nehmen.
(4) Die Genossenschaft ist Mitglied des
____________________________. Sie wird von diesem Prüfungsverband geprüft.
§ 16 Bekanntmachungen
Bekanntmachungen,
die durch Gesetz oder Satzung in einem öffentlichen Blatt zu erfolgen haben,
werden unter der Firma der Genossenschaft in __________________________
veröffentlicht.